Neue Kondominiumsreform lt. Gesetz 220/2012 

 

Es wurden neue Bestimmungen für Kondominien vom Senat im November 2012 verabschiedet, welche 6 Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten (Mitte Juni 2013). Diese Reform bringt einige Änderungen mit sich, die wichtigsten Neuerungen werden Ihnen hiermit mitgeteilt. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Verwaltung.

  • Der Verwalter muss in Zukunft einen Oberschulabschluss haben und einen Vorbereitungskurs besuchen und ständig Weiterbildungen besuchen. Der Verwalter muss eine Versicherung besitzen. Außerdem darf der Verwalter keine Vollmachten für Sitzungen mehr annehmen. Die Verwaltung TASA hat bereits immer schon Fortbildungen besucht. Die Versicherung des Verwalters wird von Verwaltung TASA kostenlos im ordentlichen Honorar beinhaltet.
  • Es muss innerhalb 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres die Vollversammlung einberufen werden.
  • Es ist nun gesetzlich vorgeschrieben, dass jedes Kondominium ein Bankkonto haben muss. Damit ein übersichtliches und transparentes Arbeiten möglich ist.
  • Jeder Eigentümer kann jederzeit die Belege seines Kondominiums kontrollieren und nachsehen.
  • Es muss vor jedem Eingang eines Kondominiums, ein Schild mit den Daten des Verwalters montiert werden.
  • Der Verwalter muss für jeden Eigentümer eine Kartei erstellen, mit den Daten (Katasterdaten, Steuernummer, Sicherheit der Wohnung, Mieter, usw.) Die Eigentümer sind verpflichtet innerhalb 60 Tage nach Erhalt des Schreibens des Verwalters, diese Daten mitzuteilen, ansonsten muss der Verwalter die Daten einholen und kann die Spesen verrechnen. 
  • Ab sofort müssen die Dokumente des Kondominiums für 10 Jahre aufbewahrt werden.
  • Bei mehr als 20 Eigentümern in einem Kondominium, kann ein Eigentümer nicht mehr als 1/5 der Eigentümer und 250/1000 an Vollmachten für Vollversammlungen annehmen.
  • Es sind nur mehr schriftliche Vollmachten erlaubt.
  • Es müssen nun pro Kondominium vier Register geführt werden:

o    Register der Vollversammlungen (Protokolle)

o    Register der Verwalter

o    Register der Buchhaltung

o    Register der Daten der Eigentümer

  • Sollten die Mahnungen während dem Geschäftsjahr bei säumigen Mietern nicht fruchten, so muss der Verwalter nach Genehmigung der Vollversammlung innerhalb 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die nichtbezahlten Kondominiumsspesen des säumigen Miteigentümer durch ein sogenanntes gerichtliches Mahndekret einfordern. Die gesamten Spesen (Aufwand Verwaltung, Rechtsanwalt und Gericht) gehen zu Lasten des säumigen Eigentümers. Bei säumigen Mietern wird immer der Eigentümer angeschrieben und haftbar gemacht, dieser muss selbst für die Eintreibung seines Mieters sorgen. 
  • Es besteht die Möglichkeit sich von der zentralen Heizanlage des Kondominiums abzutrennen, sofern folgende Voraussetzungen und Regelungen beachtet werden:                                                                                                           
  • Es muss ein schriftliches Gutachten eines eingetragenen Technikers der Verwaltung übergeben werden, in welchem bestätigt wird, dass durch die Abtrennung kein Nachteil (wirtschaftlich und funktionell) für die übrigen Miteigentümer besteht.  Sollte ein Nachteil bestehen, kann keine Trennung von der Heizanlage vorgenommen werden. Sollte kein Nachteil für die übrigen Benützer der Heizanlage bestehen, kann sich der Eigentümer von der zentralen Anlage trennen und muss nicht mehr für die Fixspesen (Wärmeverlust) aufkommen, jedoch muss er sich weiterhin an folgenden Kosten beteiligen, da er immer als Miteigentümer der gemeinsamen Heizanlage aufscheint und sich grundsätzlich niemand von gemeinschaftlichen Anteilen abtrennen kann: Wartung der bestehenden Anlage, Reparatur und Instandhaltung der bestehenden Anlage und auch bei einer eventuellen Neuanschaffung müssen die Spesen mitgetragen werden. Aus diesem Grund ist eine genaue Kostenaufstellung zu machen, ob sich das Abtrennen auch finanziell lohnt.
  • Bei außerordentlichen Arbeiten, müssen alle Eigentümer vor der Auftragserteilung durch den Verwalter, die Spesen laut Kostenvoranschlag im Kondominiumskonto einbezahlen.
  • Es ist nun vorgesehen, dass Eigentümer welche sich nicht an die Hausordnung halten (Beschädigungen, Besetzung gemeinsamer Teile wie z.B. Stiegenhaus, usw.) in Zukunft durch Beschluss der Vollversammlung Strafen in Höhe von 200,00 Euro – 800,00 Euro angelastet werden können. Diese Zahlungen werden im Reservefond den übrigen Eigentümern gutgeschrieben. Um eine solche Strafzahlung zu genehmigen braucht es bei der zweiten Einberufung eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der Anwesenden Eigentümern welche mindesten 501 Tausendstel des Kondominiums besitzen.  Diese Regelung kann nur angewandt werden, sofern dies in der Hausordnung verankert ist,  ansonsten kann dies nicht angewandt werden.
  • Haustiere können in Zukunft nicht mehr in den privaten Teilen verboten werden. Es wird ausdrücklich beschrieben dass nur Tiere die als Haustiere gelten und nicht z.B. Schlangen usw. davon betroffen sind.
  • Es wurden einige Mehrheiten für  Beschlüsse geändert:

o    Änderung der Zweckbestimmung des Gemeingutes z.B. Wiese als Parkplatz können mit einen Beschluss von 4/5 der Eigentümer (80% der Tausendstel und Eigentümer) durchgeführt werden.

o    Besondere Beschlüsse wie z.B. Verwalter abmelden, Hausordnung umändern oder erstellen, Zentralantennen montieren, Photovoltaikanlagen am Dach montieren, neue Heizungen errichten, Sicherheitsanpassungen, Beseitigung architektonische Barrieren und weitere außerordentliche Arbeiten können mit einen Beschluss in der zweiten Einberufung von mindestens der Hälfte der Anwesenden welche mindestens die 501 Tausendstel besitzen durchgeführt werden.

o    Ordentliche Beschlüsse wie z.B. Abrechnung und Kostenvoranschlag genehmigen, Wartungen, Reparaturen können mit einen Beschluss in der zweiten Einberufung von mindestens der Hälfte der Anwesenden welche mindestens 1/3 der Tausendstel besitzen durchgeführt werden.

o    Arbeiten welche die angenehme Nutzung der gemeinsamen Teile verbessern, können mit einem Beschluss von mindestens der Hälfte der Anwesenden welche mindestens 2/3 der Tausendstel besitzen durchgeführt werden.

 

Die oben angeführten Informationen beinhalten die wesentlichsten Abänderungen, zusätzlich sind natürlich viele andere kleine Abänderungen in Kraft getreten, welche aber hier nicht alle aufgezählt werden.